Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 20. August 1997 bis zum 27. Juli 2000 in Höhe von insgesamt 105.030,52 DM nebst 4% Zinsen aus den monatlich fällig gewordenen Beträgen. Soweit die Klägerin weiter gehenden Unterhalt begehrt, auch für die Zeit vor dem 20. August 1997, ist die Klage unbegründet. Obwohl das Familiengericht über den Klagezeitraum vor dem 1. September 1996 nicht entschieden hat, zieht der Senat das Verfahren insoweit an sich und entscheidet hierüber mit, ohne dass es insoweit eines förmlicher Sachantrags des Beklagten bedarf (vgl. BGH NJW 1959, 1827; OLG Köln OLGR 1996, 65;
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