a. »Das Urteil kann keinen Bestand haben, da das LG die irrige Ansicht des Angekl., die Höhe seiner Unterhaltspflicht richte sich stets nach dem ihm jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen, als Verbotsirrtum und nicht - wie es richtig gewesen wäre - als Tatbestandsirrtum behandelt hat. ...
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