1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 02.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 30.08.2023 (37 F32/22) wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Kindesvater) sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, Y. W., geboren am 00.00.2012, und U. W., geboren am 00.00.2014.
Nach der Trennung der Eltern im Juli 2019 hat der Kindesvater in dem Verfahren
Im vorliegenden Verfahren haben die Kindeseltern erstinstanzlich wechselseitig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt.
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