OLG Köln - Beschluss vom 21.04.2023
26 WF 48/23

OLG Köln - Beschluss vom 21.04.2023 (26 WF 48/23) - DRsp Nr. 2023/16305

OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 26 WF 48/23

DRsp Nr. 2023/16305

Tenor

Die Gegenvorstellung des Kindesvaters gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Berichtigungsantrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1. Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Kindesvaters ist zulässig. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für den Beteiligten unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829 ff., juris Rn. 36). Das trifft auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGH, Beschluss vom 07.01.2019 - IV ZA 5/18, juris Rn. 1) und grundsätzlich noch nachträglich abgeändert werden kann.

2. In der Sache hat die Gegenvorstellung jedoch keinen Erfolg.

Auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellung des Kindesvaters ist sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet.