OLG Köln - Beschluss vom 25.02.1999
14 WF 23/99
Normen:
EGBGB Art. 224 § 1 ; BGB § 1600b;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 800
NJW-RR 1999, 1017
OLGReport-Köln 1999, 159

OLG Köln - Beschluss vom 25.02.1999 (14 WF 23/99) - DRsp Nr. 1999/9769

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 14 WF 23/99

DRsp Nr. 1999/9769

Die maßgebliche Übergangsregelung für die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft findet sich in Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB. Darin wird klargestellt, dass für die Anfechtung auch in Bezug auf vor dem 01.07.1998 geborene Kinder nur noch das neue Recht maßgebend ist. Mit der Geltung des neuen Rechts ändert sich insbesondere der Kreis der Anfechtungsberechtigten und in einigen Fällen auch die Anfechtungsfrist. Nunmehr kommt für alle Anfechtungsberechtigten die einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB zum Tragen. Das kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600h Abs. 1 BGB a.F. galt, nunmehr eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet worden ist, wenn zwar die alte Jahresfrist am 01.07.1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft.

Normenkette:

EGBGB Art. 224 § 1 ; BGB § 1600b;