»Die AntrSt. macht als Härtegrund geltend, daß der AntrG. sich einer anderen Partnerin zugewandt habe und bei dieser wohne. Solche Umstände lassen zwar die Schlußfolgerung zu, daß der AntrG. sich unter Bruch der ehelichen Treue von der AntrSt. abgewandt hat und derzeit auch eine Versöhnungsbereitschaft nicht erkennen läßt. Hieraus rechtfertigt sich die Ansicht der AntrSt., die Ehe für gescheitert zu halten und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwarten zu können. Nicht jedoch folgen daraus zugleich außergewöhnliche Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte. Die Zuwendung eines Ehegatten zu einem anderen Partner ist Zerrüttungsgrund und als solcher nicht sogleich Ausnahmetatbestand mit Unzumutbarkeitsfolge für den anderen Ehegatten. Hierzu reicht es auch nicht aus, wenn der aus der Ehe ausbrechende Teil mit dem anderen Partner zusammenlebt, da auch dies für die Gestaltung eines partnerschaftlichen Verhältnisses nicht ungewöhnlich ist.«
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Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Bernhard Hülsmann, Karlsruhe)
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