OLG München - 14.05.1992 (16 UF 1427/91) - DRsp Nr. 1994/12728
OLG München, vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 16 UF 1427/91
DRsp Nr. 1994/12728
Wenn der Unterhaltspflichtige den Lebensunterhalt vor der Trennung im wesentlichen durch Zuwendungen seiner Eltern und Überziehung des Bankkontos bestritten hat, erscheint es vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten nicht angemessen, den Trennungsunterhalt durch Kredite zu finanzieren. Auch die Verwertung eines Erbanteils kommt dann nicht in Betracht, wenn dies vor der Trennung nicht beabsichtigt war.