OLG München - Beschluss vom 04.08.1999 (3 W 2133/99) - DRsp Nr. 2000/6794
OLG München, Beschluss vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 3 W 2133/99
DRsp Nr. 2000/6794
Bei einer Drittwiderspruchsklage nach § 771ZPO gegen eine Teilungsversteigerung handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 621 Nr. 8 ZPO, wenn das geltend gemachte Drittrecht - wie insbesondere das Veräußerungsverbot des § 1365 Abs. 1BGB - im ehelichen Güterrecht wurzelt.