I.
Die Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Viechtach vom 15.Mai 1985 geschieden (Az. F 194/84). In Ziffer 1 3) des Endurteils wurde der jetzigen Antragsgegnerin die Ehewohnung der Parteien im Hause ... 1. Stock, einschließlich der außerhalb der Wohnung im 1. Stock vom Treppenhaus erreichbaren Speise zur alleinigen Benutzung zugewiesen. In den Entscheidungsgründen ist über eine Nutzungsentschädigung nichts ausgeführt.
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