I. Die Eltern von und hatten am 15.12.1979 geheiratet. Seit 1982 lebte die Familie in Frankreich. 1985 trennte sich die Mutter vom Vater und zog nach München zurück. Die Kinder.nahm sie mit. Mit Beschluß vom 31 08.1987 wurde der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren des Amtsgerichts München 821 F 10466/87 das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.
Mit Urteil des Appellationsgerichtes vom 28.02.1990 - I U 3487/88 wurde die Ehe der Eltern aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die elterliche Sorge für die Kinder wurde der Mutter zugesprochen.
Im vorliegenden Verfahren erstrebt, die Mutter die Anerkennung der französischen Sorgerechtsentscheidung. Zum Nachweis der Vollstreckbarkeit legte sie eine Bestätigung ihrer französischen Prozeßbevollmächtigten vor. Das Familiengericht erließ am 09.04.1991 folgende Entscheidung:
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