OLG München - Beschluss vom 14.10.1999 (12 UF 1330/99) - DRsp Nr. 2000/6786
OLG München, Beschluss vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 12 UF 1330/99
DRsp Nr. 2000/6786
1. Der Unterhaltsschuldner hat beim Verwandtenunterhalt, sofern er keine ausreichende laufende Einkünfte hat, auch den Vermögensstamm im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1BGB einzusetzen.2. Hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsschuldner eine Immobilie geschenkt und liegen an sich die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen einer Notlage nach § 528BGB vor, ist es dem Unterhaltsschuldner zumutbar, die Immobilie zu beleihen, um Unterhalt leisten zu können.