OLG München - Beschluß vom 17.11.1994 (2 WF 1049/94) - DRsp Nr. 1995/6693
OLG München, Beschluß vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 2 WF 1049/94
DRsp Nr. 1995/6693
Bei der Ermittlung des Prozeßkostenhilfeeinkommens ist das staatliche Kindergeld in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Daß das Kindergeld unterhaltsrechtlich mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird, ändert nichts daran, daß es grundsätzlich als Einkommen anzusehen ist.