OLG München - Beschluß vom 21.11.1994 (12 WF 1117/94) - DRsp Nr. 1995/2521
OLG München, Beschluß vom 21.11.1994 - Aktenzeichen 12 WF 1117/94
DRsp Nr. 1995/2521
In Ehesachen hat der Antragsteller in geeigneter Weise darzutun, daß der Aufenthalt der anderen Partei objektiv unbekannt ist, so daß die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen.Auch bei Amtszustellungen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Es muß sich auf den Hinweis beschränken, daß der Antragsteller die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung darzulegen und nachzuweisen hat.