OLG München - Beschluß vom 28.08.1991 (12 UF 984/91) - DRsp Nr. 1996/23125
OLG München, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 12 UF 984/91
DRsp Nr. 1996/23125
Die Bestimmung des § 516 Hs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelfrist spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, gilt nicht, wenn ein Beteiligter am Verbundverfahren zum Verfahren erster Instanz nicht hinzugezogen worden war, insbesondere nicht zum Verhandlungstermin geladen worden war. Die Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen.