OLG München - Urteil vom 01.10.1993
12 UF 1150/93
Normen:
GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5a ; ZPO § 233, § 85 Abs. 2, § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 310
FuR 1994, 54
NJW-RR 1994, 1416
OLGReport-München 1994, 90

OLG München - Urteil vom 01.10.1993 (12 UF 1150/93) - DRsp Nr. 1994/12697

OLG München, Urteil vom 01.10.1993 - Aktenzeichen 12 UF 1150/93

DRsp Nr. 1994/12697

Eine Klage auf Abänderung einer den nachehelichen Unterhalt betreffenden notariellen Vereinbarung ist eine Streitigkeit über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der isoliert als Unterhaltsklage oder im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht wird, ist Feriensache. Keine Feriensache liegt vor, wenn der nacheheliche Unterhalt im Verbund als Folgesache geltend gemacht wird. Ob mit der Widerklage ein Anspruch geltend gemacht wird, der keine Feriensache darstellt, spielt keine Rolle, weil sich die Eigenschaft als Feriensache oder nicht nur aus der Klage ergibt.

Normenkette:

GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5a ; ZPO § 233, § 85 Abs. 2, § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 310
FuR 1994, 54
NJW-RR 1994, 1416
OLGReport-München 1994, 90