OLG München - Urteil vom 18.11.1991
2 UF 1596/90
Normen:
BGB § 1581, § 1569, § 1573 Abs. 2, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 441
NJW-RR 1992, 386
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 23.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 166/90

OLG München - Urteil vom 18.11.1991 (2 UF 1596/90) - DRsp Nr. 1996/3361

OLG München, Urteil vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 2 UF 1596/90

DRsp Nr. 1996/3361

Im Rahmen eines Anspruchs auf Zahlung von lediglich nachehelichem Aufstockungsunterhalt kann sich der Verpflichtete, der sich selbständig gemacht hat, auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen, wenn ihm unterhaltsrechtlich kein leichtfertiges verantwortungsloses Verhalten vorgeworfen werden kann und reelle Chancen dafür bestehen, mit dem Unternehmen in Zukunft Gewinne zu erzielen.

Normenkette:

BGB § 1581, § 1569, § 1573 Abs. 2, § 1578 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß S 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich in wesentlichen Teilen als begründet.

Nach Auffassung des erkennenden Senates kann der auf Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte seiner geschiedenen Ehefrau mit Erfolg seine derzeit reduzierte Leistungsfähigkeit entgegenhalten, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er sich zum 01.06./01.07.1989 selbständig gemacht hat.