OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.11.2002
10 WF 3334/02
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 287
NJW-RR 2003, 352
OLGReport-Nürnberg 2003, 77
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 715/02

OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.11.2002 (10 WF 3334/02) - DRsp Nr. 2003/1194

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 10 WF 3334/02

DRsp Nr. 2003/1194

»Wird ein Auskunftsbegehren "sofort" anerkannt, so führt dies nur dann zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kläger, wenn die Auskunft zugleich oder unverzüglich erteilt wird. Die Kostenentscheidung kann nicht anders lauten, weil sie zeitverzögert ergangen ist und die Auskunft zwischenzeitlich erteilt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 9. Oktober 2002 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, § 93 ZPO.

Das im schriftlichen Verfahren erfolgte Anerkenntnis des Auskunftsbegehrens des Klägers ist zwar ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, führt jedoch nicht zu einer Kostenauferlegung auf den Kläger, da es nicht mit einer fristgerechten Auskunftserteilung verbunden war.