OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.05.1994 (10 UF 267/94) - DRsp Nr. 1994/12915
OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 10 UF 267/94
DRsp Nr. 1994/12915
1. Haben Eheleute während ihrer Ehe über Jahre hinweg von monatlich etwa 1100 DM gelebt, so ist der Bedarf der auf Unterhalt klagenden Ehefrau nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB mit monatlich 510 DM anzusetzen.2. Ein Bedarf in Höhe des Mindestbedarfs der jeweiligen Unterhaltstabelle entspricht in einem solchen Fall nicht den ehelichen Lebensverhältnissen.3. Der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten im Sinne des § 1581BGB liegt über dem notwendigen Selbstbehalt eines berufstätigen Unterhaltsschuldners von zur Zeit 1300 DM.