Die sofortige Beschwerde der anwaltlichen Vertreterin des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 21.09.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 33 RVG.
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg hat mit Endbeschluss vom 16.08.2023 die erst am 03.02.2023 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wurde folgende Regelung getroffen:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Das Erstgericht führt diesbezüglich folgende Begründung an:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehezeit gemäß §§ 1587 BGB, 3 Abs. 1 VersAusglG nicht mehr als 3 Jahre beträgt und kein Ehegatte den Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG beantragt hat. Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag und nicht von Amts wegen statt.
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