I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen Ziffer II des am 09.03.1990 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Mit dieser Entscheidung ist sein Begehren, festzustellen, daß die Beklagte zu 2) ihm gegenüber zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, abgewiesen worden. Mit der Berufung verfolgt er das in erster Instanz erstrebte Ziel. Die Beklagte zu 2.) sowie die Nebenintervenientin beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Wegen des Sachverhaltes wird auf die angefochtene Entscheidung (vgl. Seite 3 - 5 des Urteils) verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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