OLG Oldenburg - 19.06.1990 (12 U 26/90) - DRsp Nr. 1992/10003
OLG Oldenburg, vom 19.06.1990 - Aktenzeichen 12 U 26/90
DRsp Nr. 1992/10003
Mangels erkennbaren - endgültig feststehenden - Willensentschlusses des Verstorbenen über den Ort seiner Bestattung muß das Verlangen der nächsten Angehörigen und Verwandten nach Umbettung hinter dem Gebot der Wahrung der Totenruhe zurückstehen.Grundsätzlich entscheidet der Wille des Verstorbenen über die Art seiner Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte. Nur wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen und Verwandten des Verstorbenen (an erster Stelle der Ehegatte, danach die Kinder) berechtigt und verpflichtet, über Art und Ort der Bestattung zu entscheiden.Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe anders bestimmt hat.