Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsgegner, der selbständiger Versicherungskaufmann ist, Prozeßkostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig (§ 127 III ZPO) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Zutreffend weist der Bezirksrevisor darauf hin, daß der Antragsgegner seiner Pflicht zur Darlegung seiner Einkommensverhältnisse nicht durch die Vorlage der Bescheinigung seines Steuerberaters vom 13.10.87 hinreichend nachgekommen ist. Diese Bescheinigung weist nur eine nach steuerlichen Gesichtspunkten vorgenommene vorläufige Gewinnermittlung aus, während es für den Nachweis des Einkommens im Rahmen der Beantragung von Prozeßkostenhilfe (§ 115 ZPO) auf das tatsächliche Einkommen des Gesuchstellers ankommt. Für die Höhe dieses Einkommens z.Zt. der Beantragung hat der Antragsgegner bisher keine nachvollziehbaren Angaben gemacht.
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