Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.07.2005 geltende Düsseldorfer Tabelle wie bisher als Orientierungshilfe benutzen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. | gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden, |
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| a) | für Berufstätige | 890 € |
| b) | für Nichtberufstätige | 770 € |
2. | gegenüber anderen volljährigen Kindern generell | 1.100 € | |
3. | wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell | 950 € | |
4. | gegenüber Eltern mindestens | 1.400 € | |
| gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) |
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| a) | für Berufstätige | 995 € |
| b) | für Nichtberufstätige | 935 € |
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