OLG Saarbrücken: Leitlinien

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2010 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt - wie zuletzt -

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,

-

die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und

-

sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

a)

für Berufstätige 900 €,

b)

für Nichtberufstätige 770 €,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.100 €,

3.

gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 €,

4.

gegenüber Eltern mindestens 1.400 €,

5.

gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 €.