OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.03.1998 (8 W 542/96) - DRsp Nr. 1999/1373
OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 8 W 542/96
DRsp Nr. 1999/1373
1. Kosten eines Verkehrsanwaltes sind nicht - auch nicht in begrenzter Höhe für Rat und Reise - erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt an einem auswärtigen Gericht mittels eines Verkehrsanwaltes einen Rechtsstreit in eigener Sache oder als gesetzlicher Vertreter führt.2. Deshalb erhält der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt für die Unterrichtung des (auswärtigen) Prozeßbevollmächtigten des Betreuten keine Verkehrsgebühr.