OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.07.1995 (8 W 88/95) - DRsp Nr. 1996/23353
OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 8 W 88/95
DRsp Nr. 1996/23353
1. Wird auf die Beschwerde die Entlassung des Betreuers rechtskräftig aufgehoben, hat dies nicht zur Folge, daß der ersatzweise berufene Nachfolgebetreuer sein Amt rückwirkend oder doch ab Eintritt der Rechtskraft verliert. Er ist vielmehr vom Vormundschaftsgericht zu entlassen.2. Der ersatzweise berufene Betreuer kann weder diese Entlassung anfechten noch kann er gegen die Aufhebung der Entlassung des früheren Betreuers durch das Beschwerdegericht weitere Beschwerde einlegen.