OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.05.1992 (8 AR 9/92) - DRsp Nr. 1995/6756
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 8 AR 9/92
DRsp Nr. 1995/6756
Die Abgabe einer am 1.1.1992 bereits anhängigen Betreuungssache aufgrund der Übergangsregelung ist nur in den Fällen zulässig, in denen zu diesem Zeitpunkt ein auf alsbaldige Entscheidung zielendes Verfahren fortgeführt wird. Dies gilt auch unabhängig davon, ob schon ein Betreuer bestellt worden ist oder nicht.
Normenkette:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3;
Hinweise:
Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich gegen die des BayObLG, des SchlHOLG und des OLG Frankfurt.