Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem 10. FamSenat des OLG Hamm (FamRZ 1984,1245) die Auffassung, daß in Verfahren der freiw. Gerichtsbarkeit, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, die Vorschrift des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO Ä über § 14 FGG Ä nur eingeschränkte Anwendung findet. So sei in einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt nur dann beizuordnen, wenn dies von der Sache her geboten sei. Dies sei im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) nur selten der Fall. Der Senat führt weiter aus:
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