OVG Berlin - 03.11.1988 (6 B 20/88) - DRsp Nr. 1994/14015
OVG Berlin, vom 03.11.1988 - Aktenzeichen 6 B 20/88
DRsp Nr. 1994/14015
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht auch dann für eine Zweitausbildung, wenn das Kind vor dem von vornherein angestrebten und von den Eltern stets befürworteten Studium in einem zulassungsbeschränkten Studienfach (hier: Tiermedizin) bereits eine andere, von den Studienplänen unabhängige Berufsausbildung (hier: Ausbildung zur Versicherungskauffrau) abgeschlossen hat, um die Wartezeit zu überbrücken.