Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg, den ehrenamtlichen Richter Herr X gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 5 VwGO von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter bei dem Verwaltungsgericht Hamburg zu entbinden, wird abgelehnt.
Der Wahl von Herrn X zum ehrenamtlichen Richter hat der Hinderungsgrund in § 22 Nr. 5 VwGO, wonach Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können, nicht entgegengestanden.
Herr X ist weder zugelassener Rechtsanwalt noch zugelassener Notar; dass er über eine Berufsausbildung als Jurist verfügt, hinderte seine Wahl nicht.
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