OVG Münster - 09.01.1990 (10 A 1476/86) - DRsp Nr. 1992/10715
OVG Münster, vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 10 A 1476/86
DRsp Nr. 1992/10715
d-f. Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe nach Wiederverheiratung seiner Mutter; (e-f) Rechtfertigung einer Namensänderung nicht allein zu dem Zweck, (e) dem Kind altersbedingte Unannehmlichkeiten zu ersparen. zu a-c. Rechtliche Wertung der Prostitution(a-b) als Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltserlaubnisrechts,(b) dementsprechend für Prostituierte keine Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAusländG; (c) nicht als »selbständige Erwerbstätigkeit« im Sinne des europarechtlichen Freizügigkeitsrechts (kein begünstigter Aufenthaltszweck gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG). zu d-f. Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe nach Wiederverheiratung seiner Mutter; (e-f) Rechtfertigung einer Namensänderung nicht allein zu dem Zweck, (e) dem Kind altersbedingte Unannehmlichkeiten zu ersparen; (f) die Tatsache zu verdecken, daß das Kind von einem ausländischen Vater abstammt.
Normenkette:
NamÄndG § 3 ;
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