Nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die zugleich Grundlage für die Abschiebungsandrohung ist, nicht feststellen.
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