OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2004
6 A 3280/03
Normen:
BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1 ; LPartG;
Fundstellen:
DVBl 2005, 458
FamRZ 2005, 1566
JuS 2005, 854
NJW 2005, 1002
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6075/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2004 (6 A 3280/03) - DRsp Nr. 2008/1297

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 6 A 3280/03

DRsp Nr. 2008/1297

»Erfolglose Klage eines Beamten auf Verpflichtung des Dienstherrn, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren, weil er eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001, BGBl. I S. 266, eingegangen ist.«

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1 ; LPartG;

Gründe:

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es zielt darauf ab, die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, nach der ein Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten Beamten gewährt wird, müsse unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Anwendung finden. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger ist nicht verheiratet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe.

Vgl. Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, NJW 2002, 2543 (2548).

Das macht er offenbar auch selbst nicht (mehr) geltend, und eine über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung von Besoldungsvorschriften ist den Gerichten verwehrt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Gesetzesvorbehalt der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG). Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.