Vgl. auch OVG Schleswig, FamRZ 1992, 472 : Ein wichtiger Grund i.S. von § 3 NÄG zur Namensänderung bei einem 12-jährigen Kind, welches in einer Stieffamilie lebt, kann schon dann bejaht werden, wenn eine besonders enge Bindung zur Mutter und dem Stiefvater besteht.
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