Kinderbetreuungskosten können einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, auch wenn er mit dem anderen Elternteil seines Kindes einen gemeinsamen Haushalt führt, z.B. dadurch entstehen, daß er Aufwendungen für die Betreuung seines Kindes durch andere Dritte trotz der Betreuungsbereitschaft des in seinem Haushalt lebenden anderen Elternteils tätigt, z.B. für die Unterbringung des Kindes in Kindergarten oder -tagesstätte. Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung (BFH vom 18.4.1990, BStBl II, 886). Die gegenteilige Auffassung der Verwaltung in R 195 Abs. 4 Satz 7
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