Pflicht zur Veräußerung eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Prozesskosten
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 11 WF 537/03
DRsp Nr. 2004/19796
Pflicht zur Veräußerung eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Prozesskosten
»Innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung der Eheleute besteht keine Obliegenheit i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO, ein Mehrfamilienhaus zu veräußern, insbesondere dann nicht, wenn eine Partei noch in dem Haus wohnt.«