PKH für Sozialhilfeempfänger vor Forderungsübergang auf SHT - Prozeßkostenhilfe, Mutwillen, Unterhaltsansprüche
OLG Köln, Beschluß vom 04.07.1994 - Aktenzeichen 14 WF 82/94
DRsp Nr. 1995/1707
PKH für Sozialhilfeempfänger vor Forderungsübergang auf SHT - Prozeßkostenhilfe, Mutwillen, Unterhaltsansprüche
1. Die gesetzliche Prozeßführungsbefugnis des Sozialhilfeträgers nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG rechtfertigt nicht die Annahme von Mutwillen i.S. von § 114ZPO, wenn der Sozialhilfeträger seine (noch) nicht auf den Sozialhilfeempfänger übergegangenen künftigen Unterhaltsansprüche in zulässiger Weise einklagen will.«2. Ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage kann sich gemäß § 265 Abs. 2ZPO der erst danach eintretende gesetzliche Anspruchsübergang entsprechend § 91BSHG nicht mehr auf die Aktivlegitimation der Klägerin auswirken. Allerdings ist der Antrag entsprechend umzustellen. Zur Geltendmachung zukünftiger Unterhaltsansprüche ab mündlicher Verhandlung ist die Klägerin uneingeschränkt aktivlegitimiert. Die Rechtsverfolgung ist daher nicht als mutwillig im Sinne von § 114ZPO anzusehen, obgleich der Sozialhilfeträger bei voraussichtlich für längere Zeit gewährter Sozialhilfe selbst nach § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG auf zukünftige Unterhaltsleistung klagen könnte.