Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und begründet.
I. Der Scheidungsantrag hat die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht (§ 114 S. 1 ZPO). Er dürfte nach Art. 86 Nr. 3 b des spanischen Codigo civil (Cc) i.V. mit Art. 82 Nr. 1 Cc begründet sein. Denn die Antragstellerin hat durch angebotene Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt, daß zu Beginn der tatsächlichen Trennung, die ununterbrochen länger als zwei Jahre angedauert habe, ein vom Antragsgegner geschaffener Trennungsgrund i.S. des Art. 82 Nr. 1 Cc vorgelegen habe. Dieser habe sie am 25.10.1990 bei einem gravierenden Streit zwischen den Ehegatten geschlagen, aus dem Haus geworfen und ihr gedroht, sie aufzuhängen, wobei er ein Seil in der Hand gehalten habe.