OLG Hamm - Beschluss vom 12.06.2006
1 WF 154/06
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 115 I Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1553
FamRZ 2006, 1553
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), - Vorinstanzaktenzeichen F 391/02

Prozesskostenhilfe: Keine Heranziehung von Unterhaltsrichtlinien bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens

OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 1 WF 154/06

DRsp Nr. 2007/1772

Prozesskostenhilfe: Keine Heranziehung von Unterhaltsrichtlinien bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens

Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einnkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Schätzung der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz nicht die Unterhaltsrichtlinien entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist auf das Sozialhilferecht zurückzugreifen, das das Unterhaltsrecht in hohem Maße auf die besonderen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten abstellt.

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 115 I Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe: