Prozesskostenvorschusspflicht der unterhaltspflichtigen Eltern einer Prozesspartei; Pflicht zum Einsatz vermieteten Grundeigentums
OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 21 WF 187/01
DRsp Nr. 2005/14340
Prozesskostenvorschusspflicht der unterhaltspflichtigen Eltern einer Prozesspartei; Pflicht zum Einsatz vermieteten Grundeigentums
»1. Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, müssen ihre Prozesskosten aus dem Vermögen des sie betreuenden, prozesskostenvorschusspflichtigen Elternteils abdecken.2. Vermietetes Grundeigentum gehört nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7BSHG und ist für die Prozeßkosten einzusetzen.«