AG Freising, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1240/04
Prozesskostenvorschusspflicht des verdienenden, Trennungsunterhalt schuldenden Ehegatten
OLG München, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 16 WF 1542/05
DRsp Nr. 2007/1218
Prozesskostenvorschusspflicht des verdienenden, Trennungsunterhalt schuldenden Ehegatten
»Bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen besteht beim Trennungsunterhalt in der Regel keine Leistungsfähigkeit für einen Prozesskostenvorschuss, da die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute über den Unterhalt hälftig verteilt werden. Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn nicht prägende Einkünfte vorhanden sind, beim Pflichtigen einseitige vermögensbildende Aufwendungen als Abzugsposten anerkannt wurden oder der Pflichtige im Gegensatz zum Bedürftigen über Vermögen verfügt.«