I. Die Parteien lebten im, Güterstand der Gütergemeinschaft. Ihre Ehe ist durch Urteil des Familiengerichts Deggendorf vom 15.10.1990 rechtskräftig geschieden. Eine Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist bislang noch nicht erfolgt.
Die Beklagte betreibt die Teilungsversteigerung eines zum Gesamtgut gehörenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Dieser Miteigentumsanteil war dem Kläger von seinen Eltern im Hinblick auf sein zukünftiges Erbrecht Übergeben worden. Der Kläger hat im Oktober 1989 gegenüber, der Beklagten bezüglich dieses Miteigentumsanteils erklärt, er mache von seinem Übernahmerecht Gebrauch.
Mit vorliegender Klage beantragt der Kläger, die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung in den Miteigentumsanteil für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und hat hier für Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluß der Beklagten die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt.
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