Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag vom 19.01.2018 für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin im Zeitraum vom 08.03.2012 bis zum 18.01.2018 eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.412,00 EUR bewilligt.
Der Antrag auf weitergehende Festsetzung einer Vergütung wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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