Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 23.01.2013 abgeändert:
Der Antrag des Standesamtes E. vom 05.11.2012 auf Berichtigung des Geburtseintrages Nr. xxxx/2011 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2012 hat der Beteiligte zu 3. beim Amtsgericht die Berichtigung des Geburtseintrages Nr. x xxxxx/2011 beantragt. Ausweislich des Geburtenregisters wurde bei dem Standesamt E. am 16.12.2011 unter der genannten Nummer die Geburt des betroffenen Kindes wie folgt beurkundet:
"Kind:
Familienname: N.
Vorname(n): J.-A. M.
Geschlecht: männlich
Geburtstag und Uhrzeit: 24.11.2011, 18:35 Uhr
Geburtsort E.
Religion:
Mutter:
Familienname: N.
Geburtsname:
Vorname(n): Y.
Religion:
Vater:
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