Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge für die beiden Kinder Vorname1 A, geb. am XX.XX.2017, und Vorname2 A, geb. am XX.XX.2019, wird abgesehen.
Die nach § 166 Abs. 3 FamFG in regelmäßigen Abständen durchzuführende Überprüfung der Entscheidung erfolgt durch das örtlich zuständige Familiengericht.
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