Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß §§
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, wodurch ihr die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren mangels Nachweises der Kostenarmut und wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert worden ist. Mit ihrem Rechtsmittel, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Gesuch weiter.
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