Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Stadt F hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Prozesskostenhilfeanträge der Beteiligten zu 1) und zu 2) werden zurückgewiesen.
I.
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