Das Amtsgericht A. prüft die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen. Dieser hat nach Mitteilung der Betreuungsbehörde eine Arbeitsstelle in N. und deshalb dort einen Zweitwohnsitz. An seinem Hauptwohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts A. halte er sich nur an den Wochenenden auf.
Mit Verfügung vom 24.6.2005 ersuchte der zuständige Richter das Amtsgericht N. als Rechtshilfegericht um Anhörung des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers. Er bemerkte hierzu, dass das Ergebnis der Anhörung voraussichtlich auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen gewürdigt werden könne.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|