Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert worden ist.
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