I.
Mit Beschluss vom 6.12.2000 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit einstweilen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 17.1.2001 an. Durch die weitere für sofort wirksam erklärte einstweilige Anordnung vom 18.1.2001 verlängerte es diese Maßnahme bis längstens 27.2.2001.
Dem für den Betroffenen inzwischen bestellten Betreuer genehmigte das Amtsgericht sodann mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 6.3.2001 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses, in der beschützenden Abteilung eines Alten-/Pflegeheims oder in einer sonstigen geeigneten Einrichtung bis längstens 5.3.2002.
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